Pflegegeld

January 19, 2021 | Pflege

Pflegegeld

Allgemeines zum Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine Form der staatlichen Hilfe für pflegebedürftige Menschen. Es soll gewährleisten, dass pflegebedürftige Menschen ihre Pflege möglichst nach ihren Bedürfnissen selbst organisieren und (länger) zu Hause bleiben können.

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Pflegegeld

 

Voraussetzungen für das Pflegegeld

Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
  • Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist

Pflegegeld

 

Beantragung des Pflegegeldes

Die Gewährung des Pflegegeldes muss beantragt werden.

Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.

 

Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos eingebracht werden. Sollte der Antrag irrtümlich an eine nicht zuständige Stelle gerichtet worden sein, ist diese verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten.

Die zuständige Stelle ist der jeweilige Versicherungsträger, also jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt:

  • bei ASVG-Pension die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
  • bei Bundespension, Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde sowie Pension bei Eisenbahnen und Bergbau die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • bei GSVG-Pension (Gewerbetreibende) und BSVG-Pension (Bauern) die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherungsanstalt
  • bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger (Ausnahme: in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt)
  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (zum Beispiel als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt

 

 

Höhe des Pflegegeldes

Die Höhe des Pflegegeldes wird in sieben Stufen festgelegt. Für die erste Pflegestufe ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat erforderlich. Im Jahr 2021 wurde das Pflegegeld in Österreich um 1,5% erhöht.

 

Pflegebedarf in Stunden pro Monat Pflegestufe Betrag in Euro monatlich (netto)
Mehr als 65 Stunden 1 162,50 Euro
Mehr als 95 Stunden 2 299,60 Euro
Mehr als 120 Stunden 3 466,80 Euro
Mehr als 160 Stunden 4 700,10 Euro
Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist 5 951,00 Euro
Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. 6 1.327,90 Euro
Mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt.  7 1.745,10 Euro

 

Für bestimmte Behinderungen (hochgradig sehbehinderte, blinde und taubblinde Menschen sowie für Rollstuhlfahrer/innen ab dem 14. Lebensjahr) wird ein pauschales Pflegegeld ausbezahlt, das unabhängig von der Stufe, nicht nach Stunden abgerechnet wird. Für die Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie für Pflegebedürftige ab dem 15. vollendeten Lebensjahr, die an einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung leiden, gibt es zusätzlich eine Erschwerniszulage. In diesen Fällen fällt besonders der Beziehungsarbeit sehr viel Zeit zu, für die ebenfalls ein Zeitwert berechnet wird.

Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden.

 

 

Auszahlung des Pflegegeldes

Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr zum Monatsende zeitgleich mit der Pension ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen, es muss auch keine Einkommensteuer bezahlt werden.

 

 

Pflegebedarf

Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.

  • Betreuungsmaßnahmen sind all jene, die den persönlichen Bereich betreffen, z.B. Kochen, Essen, Medikamenteneinnahme, An- und Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft oder Fortbewegung innerhalb der Wohnung.
  • Hilfsverrichtungen sind solche, die den sachlichen Lebensbereich betreffen, insbesondere Einkäufe und Apothekenbesuch, leichte Haushaltsführung, Wäschewaschen, heizen und Mobilitätshilfe im weiteren Sinne (z.B. Begleitung bei Amtswegen oder Arztbesuchen).

Diese Tätigkeiten werden von Angehörigen oder von speziell dafür ausgebildetem Pflege- und Betreuungspersonal verrichtet. Die erbrachten Stunden müssen nachgewiesen werden.

 

 

Ablauf des Pflegegeldverfahrens

Nachdem der Antrag auf Pflegegeld beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger eingebracht worden ist, erfolgt ein Hausbesuch durch einen Arzt beziehungsweise eine Ärztin oder in manchen Fällen durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson, um den Pflegebedarf festzustellen. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Der pflegebedürftige Mensch hat das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen, die Angaben zur konkreten Pflegesituation und zum Pflegealltag machen kann.

Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Ein allfälliges Pflegegeld wird rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt.

 

 

Unterbrechung der Auszahlung bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalt

Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts durch andere Leistungsträger beglichen werden. Dazu zählen die Sozialversicherungsträger, der Bund, Landesgesundheitsfonds und Krankenfürsorgeanstalten. Wenn der stationäre Aufenthalt nicht unverzüglich gemeldet wird, kann es zu Rückzahlungen des Pflegegeldes kommen. Auf Antrag kann in bestimmten Fällen das Pflegegeld auch weiter bezogen werden.

 

 

Pflegegeld bei einem Auslandsaufenthalt

Das Pflegegeld bekommen Sie auch, wenn Sie nicht mehr als insgesamt zwei Monate im Kalenderjahr reisen. Längere Reisen sollten Sie unbedingt bei Ihrem Sozialversicherungsträger melden, um mögliche Rückforderungen zu vermeiden.

 

 

Für aktuelle und umfangreiche Informationen besuchen Sie bitte die Website des Sozialministeriums. 

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