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Das Pflegegeld ist eine Form der staatlichen Hilfe für pflegebedürftige Menschen. Es soll gewährleisten, dass pflegebedürftige Menschen ihre Pflege möglichst nach ihren Bedürfnissen selbst organisieren und (länger) zu Hause bleiben können.
Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Die Gewährung des Pflegegeldes muss beantragt werden.
Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.
Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos eingebracht werden. Sollte der Antrag irrtümlich an eine nicht zuständige Stelle gerichtet worden sein, ist diese verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten.
Die zuständige Stelle ist der jeweilige Versicherungsträger, also jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt:
Die Höhe des Pflegegeldes wird in sieben Stufen festgelegt. Für die erste Pflegestufe ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat erforderlich. Im Jahr 2021 wurde das Pflegegeld in Österreich um 1,5% erhöht.
Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Pflegestufe | Betrag in Euro monatlich (netto) |
Mehr als 65 Stunden | 1 | 162,50 Euro |
Mehr als 95 Stunden | 2 | 299,60 Euro |
Mehr als 120 Stunden | 3 | 466,80 Euro |
Mehr als 160 Stunden | 4 | 700,10 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist | 5 | 951,00 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. | 6 | 1.327,90 Euro |
Mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt. | 7 | 1.745,10 Euro |
Für bestimmte Behinderungen (hochgradig sehbehinderte, blinde und taubblinde Menschen sowie für Rollstuhlfahrer/innen ab dem 14. Lebensjahr) wird ein pauschales Pflegegeld ausbezahlt, das unabhängig von der Stufe, nicht nach Stunden abgerechnet wird. Für die Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sowie für Pflegebedürftige ab dem 15. vollendeten Lebensjahr, die an einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung leiden, gibt es zusätzlich eine Erschwerniszulage. In diesen Fällen fällt besonders der Beziehungsarbeit sehr viel Zeit zu, für die ebenfalls ein Zeitwert berechnet wird.
Das Pflegegeld stellt eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung dar. Da die tatsächlichen Kosten für die Pflege das gebührende Pflegegeld in den meisten Fällen übersteigen, kann das Pflegegeld nur als pauschalierter Beitrag zu den Kosten der erforderlichen Pflege verstanden werden.
Das Pflegegeld wird zwölf Mal pro Jahr zum Monatsende zeitgleich mit der Pension ausbezahlt. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen, es muss auch keine Einkommensteuer bezahlt werden.
Pflegebedarf im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes liegt dann vor, wenn sowohl bei Betreuungsmaßnahmen als auch bei Hilfsverrichtungen Unterstützung nötig ist.
Diese Tätigkeiten werden von Angehörigen oder von speziell dafür ausgebildetem Pflege- und Betreuungspersonal verrichtet. Die erbrachten Stunden müssen nachgewiesen werden.
Nachdem der Antrag auf Pflegegeld beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger eingebracht worden ist, erfolgt ein Hausbesuch durch einen Arzt beziehungsweise eine Ärztin oder in manchen Fällen durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson, um den Pflegebedarf festzustellen. Dieser Hausbesuch ist zuvor anzukündigen. Der pflegebedürftige Mensch hat das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen, die Angaben zur konkreten Pflegesituation und zum Pflegealltag machen kann.
Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Ein allfälliges Pflegegeld wird rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt.
Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts durch andere Leistungsträger beglichen werden. Dazu zählen die Sozialversicherungsträger, der Bund, Landesgesundheitsfonds und Krankenfürsorgeanstalten. Wenn der stationäre Aufenthalt nicht unverzüglich gemeldet wird, kann es zu Rückzahlungen des Pflegegeldes kommen. Auf Antrag kann in bestimmten Fällen das Pflegegeld auch weiter bezogen werden.
Das Pflegegeld bekommen Sie auch, wenn Sie nicht mehr als insgesamt zwei Monate im Kalenderjahr reisen. Längere Reisen sollten Sie unbedingt bei Ihrem Sozialversicherungsträger melden, um mögliche Rückforderungen zu vermeiden.
Für aktuelle und umfangreiche Informationen besuchen Sie bitte die Website des Sozialministeriums.